Die Strassenverordnung des Kantons Bern schreibt vor, dass Bäume und Sträucher weder in das Strassenprofil hineinragen noch die Strassenübersicht beeinträchtigen dürfen. Es gilt Folgendes:
- Für hochstämmige Bäume gelten folgende, ab Mitte der Pflanzstelle gemessene Strassenabstände: Innerorts 3 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.5 m ab Gehweghinterkante, ausserorts 4 m bzw. 5 m ab Fahrbahnrand.
- Für die übrigen Bäume, Einfriedigungen, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais, Getreidearten) sowie Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand. Höhere Einfriedigungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
- Für gefährliche Einfriedigungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 m ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 m ab Gehweghinterkante.
- Bei Kurven, Kreuzungen und überall dort, wo eine gute Übersicht gewährleistet sein muss, dürfen Einfriedigungen und Zäune die Höhe von 0.6 m nicht überschreiten.
- Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von 4.5 m und wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von einhängenden Ästen freizuhalten.
- Über Geh- und Radwegen gilt eine freie Durchgangshöhe von 2.5 m.
- Bepflanzungen wie Bodendecker usw., die über den Bundstein in die Fahrbahn
- hinauswachsen, sind bis hinter die Strassengrenze zurückzuschneiden.
- Der Abstand von elektrischen Leitungen hat mindestens 1 m zu betragen.
- Bäume und Sträucher im Bereich von Hydranten sind soweit zurückzuschneiden, dass eine Bedienung gewährleistet bleibt.
Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Für Unfälle, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, kann der Grundeigentümer haftbar gemacht werden.